WIA will mit einem Gesamtarbeitsvertrag die Anstellungsbedingungen verbessern und dabei seine Mitarbeitenden einbeziehen. Dazu führt WIA eine Personal-versammlung durch - folgende zwei Daten stehen Ihnen zur Auswahl:

Mittwoch, 24. April 2013, 18.30 Uhr, Restaurant Alte Reithalle Thun-Expo
oder
Donnerstag, 25. April 2013, 18.30 Uhr, Restaurant Alte Reithalle Thun-Expo


Der SBK Bern unterstützt dieses Vorgehen und wird zusammen mit dem VPOD ebenfalls an den Personalversammlungen teilnehmen. Mit dem "GAV für das Personal bernischer Spitäler", der seit dem 1. Januar 2000 erfolgreich in Kraft ist, hat der SBK Ben in diesem Bereich eine langjährige Erfahrung. Hinzu kommen GAV-Verhandlungen im Spitex- und Langzeitbereich, namentlich der dedica-Gruppe.

Im Vorfeld bitten wir unsere bei der WIA angestellten Mitglieder, sich per E-Mail uMvXwtHZ1MjZyszW3crXyNTRzNHT+Mva05Xa3Zbb0A@nospam oder telefonisch 031 380 54 69 bei uns zu melden.

Welche Vorteile bringt ein GAV?

Gleichbehandlung aller Angestellten
Der Inhalt eines GAVs wird zwischen der Arbeitgeberin und den Personalverbänden ausgehandelt und ist daher eine kollektive Regelung. Er regelt die arbeitsvertraglichen Bestimmungen und verpflichtet die Arbeitgeberin, alle Angestellten gleich zu behandeln.

Transparenz
Die arbeitsvertraglichen Bedingungen können im GAV im Detail nachgelesen werden.

Vollständigkeit
Alle wichtigen Fragen des Arbeitsverhältnisses sind im GAV klar geregelt.

Verbindlichkeit und Kontrolle
Der GAV ist für das ganze Personal im GAV-Geltungsbereich verbindlich. Die Personalverbände erhalten die Möglichkeit, die Einhaltung des Vertrages zu überprüfen und auch durchzusetzen.

Keine kurzfristigen Vertragsänderungen
Für den GAV gelten meistens lange Kündigungsfristen, z.B. 6 Monate auf das Ende eines Kalenderjahres. Wenn über GAV-Veränderungen gestritten wird, gibt es so mehr Zeit, einen vernünftigen Kompromiss zu suchen.

Ohne GAV gilt der Einzelarbeitsvertrag, das heisst die Vertragsbestimmungen werden einzeln von der Arbeitgeberin ausgehandelt und können so individuell verschieden sein. Eine Gleichbehandlung aller Angestellten ist somit nicht garantiert. Auch können die Einzelarbeitsverträge mittels einer "Änderungskündigung" innert drei Monaten einseitig von der Arbeitgeberin verändert werden.

Einladung

Personalversammlung vom 24. und 25. April 2013