Soll der SBK Bern assoziierte Mitglieder aufnehmen? 

Die neuen Statuten des SBK, welche die Delegiertenversammlung vom 25. November 2011 genehmigte, sehen eine neue Mitgliederkategorie gemäss  Art. 17 vor: „Assoziierte Mitglieder der Gliedverbände“.

Das heisst, dass die Sektionen und die Fachverbände „natürliche Personen mit eidgenössisch anerkannten Ausbildungen im Bereich Gesundheits- oder Krankenpflege“ (Art.17 1) als Mitglieder aufnehmen können. Diese haben kein Stimmrecht im SBK Schweiz und können nicht in Organe des SBK Schweiz gewählt werden (Art.17 2). Ansonsten sind sie ordentliche Mitglieder der Gliedverbände. Der Mitgliederbeitrag und die Dienstleistungen werden von den Gliedverbänden bestimmt, in unserem Fall von der Sektion Bern. Die Gliedverbände können bestimmte Leistungen beim SBK Schweiz einkaufen, zum Beispiel die Rechtsschutzversicherung und das Abonnement für die Zeitschrift Krankenpflege.

Einige Sektionen haben bereits beschlossen, assoziierte Mitglieder aufzunehmen. Die Reglemente und Statutenanpassungen sind in Erarbeitung. Manche Sektionen beschränken die Mitgliedschaft auf Fachangestellte Gesundheit (FAGE). Andere halten die Palette an möglichen Qualifikationen breiter.

Die Anzahl der eidgenössisch anerkannten Ausbildungen im Bereich Gesundheits- und Krankenpflege ist beachtlich:

* Beraterin für Atembehinderung und Tuberkulose mit eidg. FA, Dentalassistentin EFZ, Derma-Pigmentologin eidg. FA, dipl. biomed. Analytikerin, dipl. Hauswirtschaftsleiterin, dipl. Kommunikationsleiterin, dipl Laborantin, dipl. Orthopädistin, dipl. Pharmaberaterin, dipl. Rettungssanitäterin, dipl. Spitalexpertin, Fachfrau Betreuer EFZ, Fachfrau Bewegungs- und Gesundheitsförderung EFZ, Fachfrau Gesundheit EFZ, Fachfrau Hauswirtschaft EFZ, Fitnessinstruktorin eidg. FA, Haushaltleiterin eidg. FA, Hotellerieangestellte EBA, Laborantin EFZ, medizinische Kodiererin eidg. FA, medizinische Masseurin eidg. FA, medizinische Praxisassistentin EFZ, Orthopädistin EFZ, Pharmaassistentin EFZ, Podologin EFZ, Sozialbegleiterin eidg. FA, Teambegleiterin in sozialen und sozialmedizinischen Institutionen eidg. FA. 

Altenpflegerin, Hauspflegerin (Übergangsbestimmungen bis 2013), Krankenpflegerin FA SRK und Pflegeassistentin gehören nicht zu den eidgenössisch anerkannten Ausbildungen, sind aber etablierte und anerkannte Berufe in der Pflege.

Bei einer Reihe von Berufen ist die Verbindung zur Pflege klar: Fachangestellte Gesundheit (FAGE), Hauspflegerin, Krankenpflegerin FA SRK. Der Beruf der Hauspflegerin wird in FAGE überführt. Altenpflegerin ist eine 3jährige bundesdeutsche Ausbildung. Die Pflegeassistentin wird in Attest Gesundheit und Betreuung EBA überführt. Die Nähe anderer Berufe zur Pflege kann variieren, je nach Funktion und Bereich. So kann die Tätigkeit der Podologin EFZ in einem Betagtenheim nahe an der Pflege sein. Etliche Berufe können als mögliche assoziierte Berufe explizit ausgeschlossen werden, zum Beispiel Dentalassistentin oder Laborantin. 

Mit pflegebern und pflegezürich bestehen im Gebiet der grössten Sektionen des SBK Verbände mit einer Mitgliederstruktur, die derjenigen von assoziierten Mitgliedern gleichen könnte. Bei pflegebern können natürliche oder juristische Personen Mitglied sein, die im Kanton Bern in der Pflege tätig sind und die Aufnahmebedingungen für eine SBK-Mitgliedschaft nicht erfüllen (Art. 41).

*Zu Gunsten der besseren Lesbarkeit ist jeweils nur die weibliche Berufsbezeichnung aufgeführt. Selbstverständlich stehen auch alle Berufe Männern offen.

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